26. Juli 2018

Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern im Kanton Aargau

Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) haben am Donnerstag, 26. Juli 2018, eine Lagebeurteilung der aktuellen Wetterlage und der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden vorgenommen. Neu gilt die Gefahrenstufe 4 von 5 (grosse Waldbrandgefahr) im Kantonsgebiet. Die AGV erlässt ab Donnerstag, 26. Juli 2018, 12.00 Uhr ein Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern.

Die Wetteraussichten für die kommenden Tage deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Aus diesem Grund erlässt die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV), gestützt auf das Brandschutzgesetz, ab Donnerstag, 26. Juli 2018, 12.00 Uhr für das ganze Kantonsgebiet des Kantons Aargau ein Feuerverbot in Wäldern und im Abstand von 200 Meter zu Waldrändern. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern.

Das Verbot ist notwendig, weil der Waldboden ausgetrocknet ist und sich die Brandgefahr erhöht hat. Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen und so weiter) gilt das Feuerver- bot nicht, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten.

Auch ausserhalb der Wälder wird die Bevölkerung angewie- sen, folgende Vorsichtsmassnahmen strikte einzuhalten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer weg- werfen.
  • Bei starkem Wind (allgemein, aber auch vor und während Gewittern) darf wegen des gefährlichen Funkenflugs kein Feuer im Freien entfacht werden. Dies gilt auch für Grills, die zu Funkenflug führen können.
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Feuer immer löschen und sich versichern, dass Feuer und Glut auch tatsächlich erloschen sind.

Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.

Bundesfeiertag am 1.

August Höhen- und 1. August-Feuer mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand können mit entsprechenden Sicherheitsmassnahmen und nötigenfalls in Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in der Schweiz grundsätzlich nur am 31. Juli und 1. August sowie an Silvester gestattet. Das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane und so weiter) ist im Wald und an Waldrändern verboten. Es gilt, einen Mindestabstand von 200 Metern zum Wald/Waldrand einzuhalten (siehe auch PDF-Merkblatt Trockenheit und Feuerwerk der Schweizerischen Koordinati- onsstelle Feuerwerk).

Die Bevölkerung wird gebeten, sich über weitergehende durch lokale Behörden ausgesprochene Feuer- und Feuerwerksverbote zu informieren und diese strikte einzuhalten.

 

180726_1100_Medienmitteilung_KFS_Feuerverbot Wald.pdf (.pdf / 126.4 kB)
Merkblatt_Trockenheit_Gefahrenstufe 4_180726.pdf (.pdf / 652.0 kB)