4. November 2020

Kommunal oder kantonal – wer ist im Brandschutz wann zuständig?

Autor: Fritz Lörtscher, Bereichsleiter Brandschutz, Aargauische Gebäudeversicherung

 

Die Verantwortlichkeiten im Brandschutz sind klar geregelt – oder doch nicht? Die Brandschutzverordnung (BSV §§ 3 und 4) des Kantons Aargau definiert die Zuständigkeiten der Gemeinden als kommunale und der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) als kantonale Brandschutzbehörde klar. Und trotzdem gibt es Fälle, die nicht eindeutig zugeteilt werden können oder während eines Gebäudelebens neu zugewiesen werden müssen.

Neuzuweisungen können beispielsweise nach einem Rechtswechsel erfolgen, wenn also rechtliche Bestimmungen durch neue abgelöst werden. Als Beispiel veränderte sich die Hochhausgrenze in den letzten Jahrzehnten merhmals:

  • Im Jahr 1955 auf mehr als acht Geschosse
  • Im Jahr 1991 auf mehr als acht Geschosse oder die Höhe des obersten «Bodens» von mehr als
    22 m über Terrain
  • Im Jahr 2005 auf eine Traufhöhe von mehr als 25 m über Terrain
  • Im Jahr 2015 auf eine Gesamthöhe von mehr als 30 m über Terrain

Wer ist nun zuständig für ein im Jahr 1956 bewilligtes Hochhaus mit einer Gesamthöhe von 26 m bei dem zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen wurden? Grundsätzlich ist dies der Verfasser der letzten (Brandschutz-)Bewilligung. Erst wenn es zu wesentlichen Umbauten oder Umnutzungen kommt, wird das Gebäude nach geltendem Recht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens neu zugewiesen. Im vorliegenden Fall würde also die Zuständigkeit von der AGV auf die Gemeinde wechseln.

Ein Beispiel: Wer ist für diesen Hotelbetrieb zuständig?

Im Jahr 1959 erteilte das damalige Aargauische Versicherungsamt (AVA, heute: Aargauische Gebäudeversicherung – AGV) für einen Hotelneubau, gemäss Verordnung über die Feuerpolizei von 1955, die kantonale Brandschutzbewilligung. 1999 beurteilte das AVA das Gebäude im Rahmen eines Baugesuchs erneut. In Anwendung der Brandschutzvorschriften aus dem Jahre 1997 wurde nach neuem Recht die Bettenzahl auf maximal 14 Betten begrenzt, weil kein zweiter Fluchtweg vorhanden war. Neu zuständig wurde bei diesem Nutzungskonzept die Gemeinde.

Bei einer periodischen Kontrolle im Jahr 2019 stellte die Gemeinde fest, dass im Hotel 25 Gästebetten zur Verfügung stehen. Die rechtsgültigen Verfügung von 1999 begrenzte aber die maximale Anzahl Gästebetten auf 14. Der Eigentümerschaft standen folgende Möglichkeiten offen:

  • den Zustand gemäss der ursprünglichen Verfügung von 1999 wieder herzustellen oder
  • eine Neubeurteilung nach heutigem Recht zu verlangen (Zuständigkeit AGV).

Ein zweites Beispiel: eine Kindertagestätte

Im Jahr 2020 erhielt die AGV ein Gesuch für eine kantonale Brandschutzbewilligung bezüglich der Nutzung eines Einfamilienhauses als Kindertagestätte (Kita) für maximal 24 Kinder. Auslöser des Gesuchs waren die Auflagen der kantonalen Verwaltung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung. Es stellte sich heraus, dass die Umnutzung des zweigeschossigen Gebäudes vom Einfamilienhaus zur Kita bereits 2011 im Rahmen einer Baubewilligung durch die Gemeinde erteilt wurde. Das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht bemächtigte die Gemeinde als kommunale Brandschutzbehörde, Kitas in zweigeschossigen Gebäuden mit einer Belegung von maximal 14 Kindern zu bewilligen. Die neu vorgelegten Pläne wiesen weder bauliche noch brandschutztechnische Veränderungen am bestehenden Gebäude aus. Es ging einzig um eine Erhöhung der Betreuungsplätze.

Die Neubeurteilung ergab, dass

  • neu für eine Belegung mit 24 Kindern die AGV zuständig ist und
  • nach VKF-Brandschutzrichlinien 2015 diverse brandschutztechnische Massnahmen am bestehenden Gebäude nötig werden.

Seitens der Betreiber waren aber keine Brandschutzmassnahmen vorgesehen. Das Gesuch wurde zurückgezogen. Die Baubewilligung von 2011 mit einer maximalen Belegung von 14 Kindern bleibt rechtsgültig. Der Brandschutz und somit dessen Vollzug bleibt also weiterhin in der Zuständigkeit der Gemeinde.

Fazit

Neubauten können in der Regel der jeweils zuständigen Brandschutzbehörde sicher zugeordnet werden. Die Brandschutzverordnung des Kantons Aargau regelt die Zuständigkeiten in Verbindung mit der Brandschutznorm klar.

Bei der Bewilligung von Änderungen an älteren Gebäuden sind die Zuständigkeiten nicht immer auf den ersten Blick klar. Wichtig ist, dass bei wesentlichen Umbauten oder Umnutzungen der geplante Endzustand für die Kompetenzzuweisung zu kommunalem oder kantonalem Brandschutz berücksichtigt wird.

 

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