23. Mai 2023

Regelung Brandschutzabstände

Autor: Erik Lieske, Bereichsleiter Brandschutz, Aargauische Gebäudeversicherung

 

Brandschutzabstände zwischen Bauten und Anlagen sind in der VKF-Richtlinie "Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte" klar geregelt. Welcher Abstand gilt zur Parzellengrenze? Und was, wenn die erforderlichen Brandschutzabstände unterschritten werden? Neben den schweizweit geltenden Brandschutzvorschriften zeigen wir Ihnen auf, welche Brandschutzabstände einzuhalten sind und in welchen Fällen erhöhte Anforderungen gelten.

Definition Brandschutzabstände

Bei Brandschutzabständen muss zwischen dem Abstand zu Gebäuden und demjenigen zu Parzellengrenzen unterschieden werden.

Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen

Die schweizweit gültige VKF-Richtlinie "Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte" definiert den Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen als der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.

Brandschutzabstand zur Parzellengrenze

Gegenüber Parzellengrenzen ist mindestens der jeweilige halbe Brandschutzabstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber unbebauten Nachbarparzellen. Freistehende Kleinstbauten (Grundfläche < 10 m2) ohne Feuerstellen und ohne Lagerung gefährlicher Stoffe sind in der Regel von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit.

Je nach Brennbarkeit der äussersten Schicht von Gebäudefassaden ist ein minimaler Brandschutzabstand einzuhalten. Die vorgeschriebenen Brandschutzabstände und deren Messweise zwischen Gebäuden im kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsbereich erläutert die AGV in ihrem Merkblatt "Brandschutzabstände": www.agv-ag.ch/praevention/brandschutz/dokumente

Parzellenabstand unterschritten, Gebäudeabstand eingehalten

Zwischen Bauten bzw. Anlagen und Parzellengrenzen ist mindestens die Hälfte des Brandschutzabstandes einzuhalten. Was, wenn dieser hälftige Brandschutzabstand zur Parzellengrenze unterschritten ist? Dann ist eine der beiden folgenden Varianten umzusetzen:

Variante 1

An die Ausführung der Aussenwandkonstruktionen gelten hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Es sind Ersatzmassnahmen gemäss Anhang der VKF-Richtlinie "Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte" (Ziff. 2.4) auszuführen.

Variante 2

Mit der Eigentümerschaft der betroffenen angrenzenden Parzelle ist ein privatrechtlicher Vertrag – mit Anmerkung im Grundbuch – über die Folgen der Abstandsunterschreitung zu schliessen.

Gebäudeabstand nicht eingehalten

Was, wenn der geforderte Brandschutzabstand zwischen Nachbargebäuden unterschritten wird? Auch in diesem Fall gelten erhöhte Anforderungen und es sind Ersatzmassnahmen gemäss Anhang der VKF-Richtlinie "Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte" (Ziff. 2.4) auszuführen.

 

Weiterer Fachbeitrag:

Brandschutz in Autoeinstellhalllen & -räumen