26. November 2024

Kindertagesstätten in Einfamilienhäusern

Autor: Erik Lieske, Bereichsleiter Brandschutz, Aargauische Gebäudeversicherung

 

Die Anforderungen an den Brandschutz von Kinderbetreuungseinrichtungen unterscheiden sich je nach Anzahl und Alter der Kinder. Das Brandschutzrecht unterscheidet hier zweierlei Nutzungsarten: Wohnen oder Kindertagesstätten. Oft werden Betreuungseinrichtungen in Einfamilienhäusern untergebracht. Leider eignen sich aufgrund der Brandschutzanforderungen nicht alle Gebäude für jede Variante der Nutzung.

Welche Gebäude eignen sich denn für die Kinderbetreuung? Wann müssen erhöhte Brandschutzanforderungen umgesetzt werden?

Was gilt als Kindertagesstätte?

Kindertagesstätten umfassen Kinderkrippen und Kinderhorte. Die Zuordnung erfolgt über die Anzahl der Kinder und deren Alter (vergleiche Schwellenwerte gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen):

  • "Als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenalter. Die Grösse der Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. …" Die Kinder sind aufgrund ihres Alters auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen.
  • "Als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. …" Die Kinder sind aufgrund ihres Alters nur beschränkt auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen.

Wann gilt welche Nutzung: Kindertagesstätte oder Wohnen?

Werden die oben genannten Schwellenwerte erreicht – Kinderkrippen ab 10 oder Kinderhorte ab 20 Betreuungsplätzen –, wird die Nutzung als Kindertagesstätte eingestuft. Diese Einstufung gilt auch für Spielgruppen. Für Kindertagesstätten gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Schulen und damit erhöhte Brandschutzanforderungen.

Tagesstrukturen mit weniger als 10 Kindern in Krippen (sowie Spielgruppen) oder 20 Kindern in Horten fallen unter die Anforderungen für Wohnnutzung.

An Beispielen aufgezeigt heisst das:

Wenn die Anzahl der Kinderbetreuungsplätze erhöht werden soll, ist frühzeitig abzuklären, ob eine Brandschutzbewilligung eingeholt werden muss. Wenden Sie sich an Ihre Bauverwaltung oder nehmen Sie mit der Abteilung Prävention der Aargauischen Gebäudeversicherung Kontakt auf.

Sind Kindertagesstätten in Einfamilienhäusern zulässig?

Wird die Nutzung als Kindertagesstätte eingestuft, gelten die brandschutztechnischen Anforderungen für Schulen. Diese gehen über diejenigen im Einfamilienhaus hinaus.

Demnach müssen zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz erfüllt werden, wenn eine Kindertagesstätte in einem Einfamilienhaus betrieben wird. Dazu gehören zum Beispiel die geschossweise Entfluchtung via vertikale Fluchtwege oder direkt ins Freie.

Sollen in Gebäuden geringer Abmessungen* auf die zusätzlichen Anforderungen an den Brandschutz verzichtet werden, sind Kinderkrippen nicht zulässig. Die Betreuungsplätze sind auf maximal 9 Kinder zu begrenzen. Kinderhorte sind zulässig.

* "Gebäude mit geringen Abmessungen" nach BSR 2015: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss

Welche Brandschutzbehörde ist zuständig?

Die Zuständigkeiten sind wie folgt:

  • Bei Kindertagesstätten, die auf das Erdgeschoss beschränkt sind, ist die Gemeinde zuständig.
  • Wenn weitere Stockwerke genutzt werden, liegt die Zuständigkeit beim Kanton.

Im Generellen fallen Gebäude in die kantonale Zuständigkeit, wenn eine der nach § 4 Abs. 1 Brandschutzverordnung aufgeführten Nutzungen zutreffend ist.

Wichtigste Brandschutzmassnahmen in Kürze

Für Kindertagesstätten gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Schulen. Es gelten demnach zusätzliche Anforderungen an Brandschutzmassnahmen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Fluchtwege innerhalb der Kindertagesstätte bis zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg oder ins Freie dürfen maximal 20 m lang sein.
  • Schlafräume auf Zwischengeschossen oder Galerien müssen mit abgetrennten Korridoren (horizontale Fluchtwege) oder abgetrennten Treppen (vertikale Fluchtwege) erschlossen werden.
  • Die Fluchtwege müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
  • In vertikalen und horizontalen Fluchtwegen muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden. Sie sind frei von Brandlasten zu halten.
  • Mehrgeschossige Kindertagesstätten benötigen ein feuerwiderstandsfähiges Treppenhaus oder eine Aussentreppe. Notausgänge müssen jederzeit einfach zu öffnen sein.
  • Handfeuerlöscher und Löschdecken sind empfohlen.

Weitergehende Massnahmen anderer Behörden bleiben vorbehalten.

Zusätzlich empfehlen wir regelmässige Übungen für den Brandfall, um auf Notfälle vorbereitet zu sein.