26. November 2024

Nutzung und Belegungskapazität für Mehrzweckhallen

Autor: Erik Lieske, Bereichsleiter Brandschutz, Aargauische Gebäudeversicherung

 

Mehrzweckhallen, auch Multifunktionshallen genannt, bieten einen flexiblen Raum für verschiedene Arten von Veranstaltungen und Aktivitäten. So können sie zum Beispiel für Sportanlässe, aber auch für Generalversammlungen und Theateraufführungen genutzt werden.

Welche Art von Nutzung ist erlaubt? Wie viele Personen dürfen gleichzeitig in der Halle sein? Muss für die Veranstaltung eine Brandschutzbewilligung eingeholt werden?

Brandschutzbewilligung ist entscheidend

Die maximale Anzahl der Personen, die sich in einer Mehrzweckhalle aufhalten dürfen, hängt von der Anzahl und Breite der Fluchtwege und Ausgänge ab. Die wichtigste Grundlage dafür ist die gültige Brandschutzbewilligung. In dieser ist auch die Nutzung festgelegt. Liegt die Brandschutzbewilligung nicht vor oder ist die maximale Personenzahl nicht klar geregelt, nehmen Sie mit der Abteilung Prävention der Aargauischen Gebäudeversicherung Kontakt auf.

Falls eine Veranstaltung die Vorgaben der Brandschutzbewilligung überschreitet – zum Beispiel bei einer höheren Personenzahl als erlaubt – muss eine Beurteilung durch die zuständige Brandschutzbehörde erfolgen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem AGV-Merkblatt "Temporäre Veranstaltungen".

Besonderheiten ab 300 Personen

Nehmen mehr als 300 Personen an einer Veranstaltung teil, gilt diese Nutzung der Halle als "Raum mit grosser Personenbelegung". Für solche Räume gelten nach heutigem Brandschutzrecht erhöhte Brandschutzanforderungen. Sollte die bestehende Bewilligung die gewünschte Nutzung nicht abdecken, ist eine kantonale Brandschutzbewilligung einzuholen.