Revision Brandschutzgesetz und -verordnung
(per 1. Januar 2022).

Der Grosse Rat hat am 8. Dezember 2020 die Änderung des Brandschutzgesetzes in 2. Beratung ohne Änderungen gegenüber der 1. Botschaft beschlossen. Mit der Publikation der Änderung des Brandschutzgesetzes im kantonalen Amtsblatt vom 22. Januar 2021 wurde die Referendumsfrist ausgelöst, die bis 22. April 2021 lief. Das Referendum wurde nicht ergriffen, so dass die Gesetzesänderung wie geplant am 1. Januar 2022 in Kraft treten kann.

Die Änderung des Brandschutzgesetzes bringt vor allem folgende Neuerungen:

Brandschutzbewilligungen

Harmonisierung der Schwellenwerte für die Zuständigkeit von Brandschutzbewilligungen

  • Beherbergungsbetriebe und Gebäude mit Räumen grosser Personenansammlung werden aufgrund der Schwellenwerte der erforderlichen Brandschutzmassnahmen dem kantonalem oder kommunalen Brandschutz zugeteilt.
  • Die Bearbeitung ist dadurch für Gesuchsteller und Behörden einfacher.

Grundlagen: BSV § 4 lit. a und c neu ab 1.1.2022

Einfacheres Gesuchsverfahren für Lüftungs- und Feuerungsanlagen zu Heizzwecken

  • Für Lüftungsanlagen mit kantonaler Zuständigkeit müssen ab 1. Januar 2022 keine separaten Gesuche mehr eingereicht werden. Die Brandschutzmassnahmen werden im Rahmen der baulichen Brandschutzbewilligung definiert.
  • Für Feuerungsanlagen zu Heizzwecken mit kantonaler Zuständigkeit müssen ab 1. Januar 2022 keine separaten Gesuche mehr eingereicht werden. Die Brandschutzmassnahmen werden im Rahmen der baulichen Brandschutzbewilligung definiert.

Grundlagen: BSV § 4 lit. l, o und p aufgehoben, neu ab 1.1.2022

Baubewilligungen werden günstiger: Aufhebung der kantonalen Brandschutzgebühren

  • Im Normalfall entfallen die Gebühren für die kantonale Brandschutzbewilligung.
  • Für Gesuche von komplexen Bauvorhaben oder für zusätzlichen Aufwand aufgrund von Nachkontrollen können Gebühren erhoben werden.

 

Brandschutzkontrollen

Brandschutz-Abnahmekontrollen in der Regel nur noch durch die Qualitätssicherungs-Verantwortlichen Brandschutz anstelle der Behörden

  • Die Übereinstimmungserklärung des Qualitätssicherungs-Verantwortlichen garantiert den vorgeschriebenen Brandschutz.
  • Ressourcen der Behörden können risikobasiert für Kontrollen eingesetzt werden.
  • Mit der risikobasierten periodischen Kontrollen wird mehr Sicherheit erzielt.

Regelmässige risikobasierte behördliche Brandschutzkontrollen tragen zu erhöhter Sicherheit bei

  • Risikofokussierte Kontrolltätigkeit hat mehr Wirkung und bietet mehr Sicherheit.

Bei Kontrolle und Unterhalt technischer Brandschutzeinrichtungen hilft die AGV der Eigentümerschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten

  • Alle technischen Brandschutzeinrichtungen müssen regelmässig nach den bestehenden Vorgaben auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden.
  • Die AGV unterstützt die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten (bei kantonaler Zuständigkeit) durch entsprechende Erinnerungen.

 

Kaminfegerwesen

Freie Wahl der Kaminfegerin oder des Kaminfegers im Kanton Aargau

  • Unter den entsprechend qualifizierten und bei der AGV registrierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger können Hauseigentümerschaft und Anlagebetreibende ab 1. Januar 2022 frei wählen.
  • Die AGV führt eine Online-Liste mit zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfegern.

 

Kantonale Feuerverbote

Das Departement Gesundheit und Soziales DGS ist ab dem 1. Januar 2022 für den Erlass von Feuerverboten zuständig.

  • Die AGV wird ihren Beitrag zur Beurteilung der Brandgefahr im Freien weiterhin als Teil des Kantonalen Führungsstabs leisten.