FAQ zur Gebäudeversicherung.
Jahresrechnung 2025
Warum gibt es erneut einen Rabatt auf der obligatorischen Feuer- und Elementarschadenversicherung?
Dies geht auf ein sehr gutes Geschäftsjahr zurück. Zudem ist die AGV nach wie vor sehr gut kapitalisiert. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die AGV nicht gewinnorientiert und lässt deshalb die Eigentümerinnen und Eigentümer am Erfolg teilhaben.
Nach 2024 wird auch auf der Jahresprämie 2025 wieder ein Rabatt von 50 % auf der obligatorischen Feuer- und Elementarschadenversicherung gewährt.
Warum ist die Versicherungssumme unverändert?
In den letzten drei Jahren wurde die Versicherungssumme dem Baukosten-Index angepasst. Die Lage hat sich entspannt, so dass für das Jahr 2025 keine Anpassung der Versicherungssumme erfolgt.
Index-Reihe
2022: 497 I 2023: 530 I 2024: 559 I 2025: 559 (562: +0.5 %), deshalb unverändert!
Für 2025 bleibt der Baukosten-Index bei 559 unverändert, da die Erhöhung unter 2 % liegt.
Gesetzliche Grundlage: Reglement über Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) §12.
Haben sich die Abgaben verändert?
Der Verwaltungsrat der AGV legt die Abgaben für Intervention und Prävention jährlich fest. Für 2025 ergeben sich folgende Abgaben:
► Intervention: 0.045 ‰ (unverändert)
► Prävention: 0.030 ‰ (bisher 0.040 ‰)
Basis zur Berechnung der Abgaben bildet die Versicherungssumme.
Warum werden die Prämien für die Feuer- und Elementarschadenversicherung nicht gesenkt?
Die AGV überprüft die Prämien regelmässig durch externe Versicherungsaktuarinnen und -akutare, welche in der Assekuranz anerkannte, und bewährte mathematische Modelle anwenden. Dabei werden auch Trends und Erwartungen in der Zukunft mitberücksichtigt (bspw. führt der Einfluss des Klimawandels zu einer erhöhten Frequenz bei Elementarschäden).
Der zur Anwendung kommende Tarif dient zur Deckung der zu erwartenden Schäden. So ist darin kein Zuschlag für Kosten, Steuern oder Gewinn enthalten. Die AGV ist nicht gewinnorientiert. Die Prämien sind bereits auf einem sehr tiefen Niveau, weshalb es keinen Spielraum für weitere Prämiensenkungen gibt.
Die Versicherung kann aufgrund des Monopols nicht gewechselt werden; so muss ich wohl oder übel die Prämien so hinnehmen! Oder?
Wichtig ist, dass nicht «Äpfel mit Birnen» verglichen werden. Die Prämien der AGV sind im Vergleich zur Privatassekuranz (PA) immer noch sehr tief, da die AGV nicht gewinnorientiert arbeitet. Ein Rechenbeispiel:
Einfamilienhaus
Versicherungssumme CHF 800 000
Prämie AGV (Prämiensatz 0.33 % für Feuer und Elementar) CHF 264
Prämie Privatassekuranz (PA) (Prämiensatz 0.31 % NUR für Elementar) CHF 248
Anmerkungen:
- Die Prämie für Elementar der PA ist im Aufsichtsgesetz geregelt und nicht verhandelbar.
- Auf der Prämie der PA ist noch mit einem Zuschlag für das Risiko Feuer zu rechnen. Dieser kann zwischen CHF 180 bis CHF 250 liegen zudem enthalten die Prämien der PA einen Zuschlag für Kosten und Gewinn.
- Prämien ohne Abgaben für Intervention/Prävention und eidg. Stempelgebühr.
Warum gab es eine Tariferhöhung bei der Gebäudewasserversicherung?
Die mittlere Schadenlast ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Die ist unter anderem bedingt durch eine über Jahre gestiegene Zahl gemeldeter Gebäudewasser-Schäden und überdurchschnittlich stark gestiegener Preise im Bausektor. Der neue Tarif ist risikogerechter ausgestaltet, weshalb die Prämie der Zusatzversicherung Aqua Plus neu an die Versicherungssumme gebunden wird (bisher Pauschal CHF 35).
Der Schadenfreiheitsrabatt von 15 % für Kundinnen und Kunden, die in den letzten drei Jahren keine Schäden gemeldet haben, ist im Tarif mitberücksichtigt.
Der Verwaltungsrat hat zudem beschlossen, dass die Prämie sich um max. 20 % im Vergleich zur aktuellen Prämie erhöhen darf (Kappung). Dies gilt für die Grunddeckung inkl. Aqua Plus.
Obligatorische Versicherung
Welche Vorteile bietet die Versicherung bei der AGV?
Sichern und Versichern
Die AGV ist nicht nur eine Versicherung. Die AGV unterstützt mit namhaften Mitteln auch die Brandverhütung und die Brandbekämpfung und engagiert sich stark in der Elementarschadenprävention. Diese enge Verknüpfung von Vorsorge und Versicherung fördert einen günstigen Schadenverlauf.
Weitreichender Schutz
Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind Schäden an Gebäuden gedeckt, die durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion oder Sprengung entstehen sowie durch Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch, Erdrutsch, Erdfall und Steinschlag.
Die obligatorische Versicherung kann durch folgende freiwillige Zusatzversicherungen sinnvoll ergänzt werden:
- zusätzliche Aufräumungskosten
- Umgebungsversicherung (für Stützmauern, Wege, Hartplätze etc. an einer Liegenschaft)
- Gebäudewasserversicherung und Zusatzversicherung Aqua Plus
Günstige Prämien
Als Kundin bzw. Kunde profitieren Sie von günstigen Prämien:
- Die AGV ist als öffentlich-rechtliches Unternehmen nicht gewinnorientiert. Allfällige Geschäftsüberschüsse werden ausschliesslich für die Äufnung der Reserven verwendet. Bei genügenden Reserven werden die Überschüsse den Versicherten durch Bonuszahlungen oder Prämiensenkungen weitergegeben.
- Dank Obligatorium und Monopol entstehen keine Kosten für die Kundenwerbung.
- Eine schlanke Organisation und eine effiziente EDV sorgen für kostengünstige Arbeitsabläufe.
- Die Aktivitäten in der Schadenprävention beeinflussen die Schadenkosten günstig.
Trotz wiederholt hoher Schadenbelastung insbesondere im Elementarbereich bietet die AGV zurzeit die viertgünstigsten Prämien aller Kantonalen Gebäudeversicherungen.
Im Kanton verwurzelt
Die AGV besteht seit 1805, sie ist die älteste Gebäuderversicherung in der Schweiz und versichert alle rund 227'000 Gebäude im Kanton.
Welche Gebäude müssen obligatorisch versichert werden?
Sämtliche Gebäude im Kanton Aargau sind obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden bei der AGV zu versichern. Ausgenommen sind Gebäude, deren Wert den Betrag von CHF 10 000 nicht erreicht, oder die lediglich einem vorübergehenden Zweck dienen, wie zum Beispiel kurzfristig aufgestellte Baracken, Fest- und Ausstellungshallen. Versichert sind alle Bestandteile eines Gebäudes.
Was ist ein Gebäude?
Als Gebäude ist jedes nicht bewegliche Produkt aus der Bautätigkeit zu betrachten, das nutzbaren Raum birgt und begehbar ist.
Wie wird die Versicherung abgeschlossen?
Anmeldung - Neu- oder Umbau
- Bauzeitversicherungsformular Neubau (.pdf / 745.8 kB) ausfüllen, ausdrucken und mit Datum, Unterschrift und den erforderlichen Beilagen versehen, per Post (Postfach, 5001 Aarau) oder Fax (062 836 36 63) an die AGV senden.
- T 0848 836 800 anrufen
Nur mit der rechtzeitigen Anmeldung stellen Sie sicher, dass der Versicherungsschutz bereits während der Bauphase gewährleistet ist.
Schätzung
Melden Sie Ihr Gebäude telefonisch, 0848 836 800, per Fax, 062 836 36 63 oder online zur Neu- oder Nachschätzung an. Die zuständige Person wird mit Ihnen direkt einen Termin vereinbaren.
Policen und Prämienrechnungen
Nach der Schätzung des Gebäudes erhalten Sie per Post die Police, aus welcher der Gebäudeversicherungswert, der Versicherungsschutz und die Prämie ersichtlich sind, zusammen mit einer Teilprämienrechnung.
Wie wird der Versicherungswert eines Gebäudes festgelegt?
Die Gebäudeversicherungswerte werden anlässlich einer Schätzung festgelegt, die in der Regel aufgrund einer eingehenden Besichtigung des Gebäudes durch eine Schätzungsexpertin beziehungsweise einen Schätzungsexperten der AGV erfolgt.
Üblicherweise sind die Gebäude zum Neuwert versichert. Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, inklusive Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung. Nicht berücksichtigt werden insbesondere Aufwendungen für Bodenerwerb und Umgebungsarbeiten sowie Anschlussgebühren.
Massgebend für die Festlegung des Gebäudeversicherungswertes sind die mittleren Gestehungskosten, die am Standort des Gebäudes gelten. Dies bedeutet, dass zum Beispiel besondere Vergünstigungen, die mit einem Handwerker ausgehandelt werden können, wenn gleichzeitig mehrere gleichartige Gebäude erstellt werden, bei der Festlegung des Gebäudeversicherungswertes nicht berücksichtigt werden. Solche Vergünstigungen können in der Regel im Schadenfall nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Gebäudeversicherungswerte werden jährlich überprüft und dem Stand der Baupreise angepasst, wenn sich der Index der Wohnbaupreise seit der letzten Anpassung um mehr als 2 % verändert hat.
Auf periodische Schätzungen der Gebäude verzichtet die AGV. Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können aber in begründeten Fällen bei der AGV eine aktuelle Schätzung des Versicherungswerts verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Versicherungswert und Verkehrswert eines Gebäudes?
Mit der Gebäudeschätzung wird der Versicherungswert festgelegt. Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Zum Zeitwert wird ein Gebäude dann versichert, wenn dieser Zeitwert im Moment der Schätzung weniger als 65 % des Neuwertes beträgt.
Als Versicherungswert gelten grundsätzlich die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes.
- Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, inklusive Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung. Nicht berücksichtigt werden Bodenerwerb und Umgebungsarbeiten sowie Anschlussgebühren.
- Als Zeitwert gilt der Zustandswert eines Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung. Er wird ermittelt, indem vom geschätzten Neuwert die technische Entwertung (wertmässige Einbusse aufgrund des Alters und der Abnützung) in Abzug gebracht wird.
Der Verkehrswert einer Liegenschaft entspricht dem mittleren Wert, zu dem eine Liegenschaft gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. Dabei werden die Abnützung und der Zustand des Gebäudes berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wird der Standort (Stadt / Land).
Besteht ein Zusammenhang zwischen Gebäudeschätzung und Steuerschätzung bzw. Eigenmietwert?
Die Gebäudeschätzung hat den Zweck, den Wiederherstellungswert des Gebäudes zu ermitteln (Neuwert). Die Ermittlung des Steuer- und des Eigenmietwerts erfolgt aufgrund der im Steuerrecht festgelegten Faktoren individuell und unabhängig vom Gebäudeversicherungswert. Für die steuerliche Beurteilung können Gebäudedaten der AGV hinzugezogen werden.
Welche Risiken deckt die obligatorische Gebäudeversicherung?
Die Feuerschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die als Unfall entstehen durch
a) Feuer, Rauch und Hitze
b) Blitzschlag
c) Explosion und Implosion
d) Sprengung, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist
e) abstürzende oder notlandende Flugkörper oder Teile davon, Luftfracht eingeschlossen, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist
Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen durch
a) Sturm
b) Hagel
c) Hochwasser und Überschwemmung
d) Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen
e) Erdrutsch, Erdfall, Steinschlag und Felssturz
Mitversichert sind Aufräumungskosten, die im Anschluss an ein versichertes Schadenereignis entstehen. Darunter werden Kosten verstanden, die für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung des Gebäudeplatzes anfallen. Diese Kosten sind bis 12 % der Schadensumme gedeckt.
Freiwillige Zusatzversicherungen
Für Gebäude, die bei der AGV versichert sind, können auf freiwilliger Basis folgende Zusatzversicherungen abgeschlossen werden:
- Zusätzliche Aufräumungskosten
- Bauliche Umgebungsarbeiten (z.B. Stützmauern, Wege, Hartplätze)
- Gebäudewasserversicherung und Zusatzversicherung Aqua Plus
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Sofern keine separaten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Regelungen:
Feuerschaden: kein Selbstbehalt
Elementarschaden: CHF 300.– pro Ereignis und Gebäude
Wasserversicherung: CHF 200.– pro Schadenfall und Gebäude
Sind Erdbebenschäden versichert?
Erdbebenschäden an Gebäuden sind gemäss geltendem Gebäudeversicherungsgesetz nicht versichert.
Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses bietet die AGV freiwillig und ohne dafür eine zusätzliche Prämie zu erheben, im Rahmen des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung (Erdbebenpool), eine beschränkte Deckung an. Der Erdbebenpool entstand 1978 als Gemeinschaftswerk der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Er bietet eine Deckung von insgesamt CHF 2 Mia. an. Einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet die AGV nicht an.
Der Erdbebenpool leistet dann eine Entschädigung, wenn das Erdbeben auf der so genannten EMS-98-Skala den Grad VII (sehr starkes Erdbeben) erreicht.
Die EMS-98-Skala ist eine Wirkungsskala, das heisst, sie beschreibt Schadenbilder und das Verhalten von Personen. Grad VII wurde erreicht, wenn verbreitet mässige Schäden, vor allem an schlechten Gebäuden, entstanden und Kamine heruntergefallen sind. Vereinzelt sind Erdrutsche an steilen Abhängen aufgetreten. Die Wirkung auf Personen ist bei Grad VII so, dass viele ins Freie flüchten.
Bei einem Erdbeben, das auf der EMS-98-Skala mindestens die Stärke VII erreicht, würde der Erdbebenpool im Rahmen seiner gesamten Kapazität von 2 Mia. Franken die Schäden bezahlen. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer hätten aber stets einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme, mindestens 50 000 Franken als Selbstbehalt zu tragen. Übersteigen die Schäden in den Gebieten der Mitglieder des Erdbebenpools die Summe von CHF 2 Mia., würden die Entschädigungen proportional gekürzt.
Sind Schäden durch Vandalismus versichert?
Soweit es sich um Schäden infolge von Rauch, Hitze oder Explosionen handelt, besteht Versicherungsschutz.
Sprayereien, allgemeine Sachbeschädigungen usw. sind allerdings nicht bei der AGV versichert.
Ist Glasbruch versichert?
Soweit Gebäudeverglasungen durch ein Feuer- oder Elementarereignis beschädigt werden, sind die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur bei der AGV versichert.
Spannungsrisse oder Glasbruch durch Fremdeinwirkung (z. B. spielende Kinder) sind dagegen nicht versichert. Es empfiehlt sich, hierfür eine separate Glasbruchversicherung bei der Privatassekuranz abzuschliessen.
Wie wird eine Hand- oder Adressänderung gemeldet?
Melden Sie Hand- oder Adressänderungen telefonisch (0848 836 800), per Fax (062 836 36 63) oder online. Unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden die Mutationen nachführen und eine neue Police ausstellen.
Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherungsnehmerin bei der AGV ist immer der aktuelle Gebäudeeigentümer beziehungsweise die aktuelle Gebäudeeigentümerin. Massgebend für den Übergang des Gebäudeeigentums bei einer Handänderung ist grundsätzlich das Datum des Eintrags im Tagebuch des Grundbuchs. Der Versicherungsvertrag wird auf dieses Datum hin angepasst, sobald das Grundbuchamt der AGV die Handänderung mitteilt.
Was ist eine Bauzeitversicherung? Wann benötige ich eine solche?
Mit der Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) wird der (steigende) Mehrwert eines Gebäudes versichert, den dieses durch die Bautätigkeit erreicht. Nach Abschluss der Bautätigkeit wird der Versicherungswert anlässlich einer Schätzung festgelegt.
Neubauten
Um eine Versicherungslücke zu vermeiden, muss ein Neubau spätestens bei Baubeginn zur Bauzeitversicherung angemeldet werden. Während der Dauer der Bauzeitversicherung sind Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten ohne Prämienzuschlag mitversichert.
An- und Umbauten, Sanierungen
Auch bereits versicherte Gebäude, die umgebaut werden, müssen für den durch den Umbau eintretenden Mehrwert mit einer Bauzeitversicherung steigend versichert werden. Während der Dauer der Bauzeitversicherung sind Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit dem An- oder Umbau stehen, ohne Prämienzuschlag mitversichert.
Wie wird eine Versicherung aufgelöst?
Eine Kündigung der obligatorischen Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ist nicht möglich. Ausnahme: Das Gebäude wird abgebrochen.
Die freiwilligen Zusatzversicherungen (zusätzliche Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten) können jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.
Freiwillige Zusatzversicherung
Welche Gebäude können freiwillig gegen Wasserschäden versichert werden?
Alle bei der AGV gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Gebäude können auf freiwilliger Basis auch gegen Wasserschäden versichert werden.
Welche freiwilligen Zusatzversicherungen können abgeschlossen werden?
Die versicherten Schäden sind unten stehend verlinkt.
Bauliche Umgebungsarbeiten (z.B. Stützmauern, Wege, Hartplätze)
Was ist bei der Zusatzversicherung Aqua Plus versichert?
Mit der Zusatzversicherung Aqua Plus erweitern Sie die Grunddeckung der freiwilligen Gebäudewasserversicherung in sinnvoller Weise.
Die wichtigsten Leistungen:
- Erhöhung der Freilegungskosten von CHF 10 000.– bis auf den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert.
- Kosten für die zweckmässige Suche im Falle von nicht leitungsgebundenen Ursachen im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden bis höchstens CHF 3000.–.
- Schäden am Gebäude durch Wasser, das aus im Freien aufgestellten Bade- und Planschbecken ausgelaufen ist, sowie Kondenswasser, das aus Kühlanlagen ausgelaufen ist.
- Kosten für ein Wasserleitungsprovisorium, soweit dieses im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens CHF 3000.–.
- Zwischengelagerte, von der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise vom Gebäudeeigentümer angeschaffte Baumaterialien bei Bestehen einer Bauzeitversicherung (steigende Versicherung).
- Kosten für die Reparatur beschädigter und das Spülen flüssigkeitsführender Leitungen, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden eingetreten ist, bis höchstens CHF 500.–.
Wie wird die Gebäudewasserversicherung abgeschlossen?
Der Gebäudeeigentümer beziehungsweise die Gebäudeeigentümerin reicht der AGV schriftlich den Antrag zum Abschluss der Gebäudewasserversicherung ein. Anmeldeformulare können per E-Mail (gebaeude@agv-ag.ch) und telefonisch (0848 836 800) bei der AGV bezogen oder hier abgerufen werden.
Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Offerte durch die AGV gemäss dem auf der Police ausgewiesenen Datum.
Wie wird die Versicherung aufgelöst?
Die Gebäudewasserversicherung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Bestehen einer Bauzeitversicherung kann die Kündigung auf den Ablauf der Bauzeitversicherung erfolgen.
Beteiligt sich die AGV an Massnahmen zur Verhütung von Wasserschäden?
Unterhaltsarbeiten und andere vorsorgliche Massnahmen zur Verhütung von Schäden sind Sorgfaltspflichten der Versicherten. Zu diesen Massnahmen gehören das Spülen oder die Sanierung einer Leitung. Die AGV kann solche Arbeiten finanziell nicht unterstützen, es gibt dafür keine gesetzlichen Grundlagen.
Schadenfall
Was ist im Schadenfall zu tun?
Schadenminderung
- Bei Brandschäden ordnet unser zuständiger Schätzungsexperte direkt die Massnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens an.
- Bei Sturm- und Hagelschäden verhindern Sie weiteren Schaden mit Notdächern, provisorischen Abschlüssen und durch Austrocknung.
- Bei Überschwemmungs- und Wasserschäden verhindern Sie weiteren Schaden durch Wasserabsaugen, Reinigung und Austrocknung.
Schadenmeldung
Bitte melden Sie einen Schaden so rasch wie möglich, damit vor dem Beginn der Reparaturarbeiten ein Augenschein durch einen Schätzungsexperten der AGV erfolgen kann.
Kontakt
Aargauische Gebäudeversicherung (AGV)
Bleichemattstrasse 12/14
5001 Aarau
T 0848 836 800
F 062 836 36 26
info@agv-ag.ch