16. November 2021

Neue SES-Richtlinie Brandmeldeanlagen in Kraft seit 1. Juli 2021

Autor: Erik Lieske, Bereichsleiter Brandschutz, Aargauische Gebäudeversicherung

 

Brandmeldeanlagen (BMA) haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.

BMA müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Der Stand der Technik für BMA wird in der SES-Richtlinie «Brandmeldeanlagen» des Verbandes Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES) umschrieben. Die Bestimmungen gelten für Planung, Einbau und Betrieb von BMA.

Kennen Sie schon die Neuerungen in der SES-Richtlinie Brandmeldeanlagen 2021? Die neue Ausgabe trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen

Die wichtigsten Neuerungen in der SES-Richtlinie Brandmeldeanlagen sind:

  • Zusätzliche Anforderungen an Alarm- und Störungsübertragungen der BMA sowie die Anbindung und Aktivierung an dem Brandschutz dienende Einrichtungen wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) und Rauchschutzdruckanlagen (RDA).
  • Anpassungen der Überwachungsfläche für Räume bis 30 m2.
  • Präzisierungen der Abstände zu Wänden, Einrichtungen, Decken und Deckenelementen sowie der Anforderungen an Lift- und Installationsschächte.
  • Konkretisierungen der Anforderungen an die Zugänglichkeit von Handfeuermeldern hinsichtlich behindertengerechten Bauens.
  • Ergänzungen der Dokumentation zur Fertigstellung und Abnahme einer Anlage.
  • Ergänzungen zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft. Diese umfassen unter anderem die Durchführung von Tests nach Änderungen an BMA sowie Störungen, Ausschaltungen und weitere Sicherheitsmassnahmen von BMA.
  • Ergänzende Anforderungen an akustische Warneinrichtungen.
  • Nähere Erläuterungen von Schnittstellen zu Gaslöschanlagen und Sprinkler-Trockenanlagen.

Was gilt neu im Kanton Aargau?

Folgende Anforderungen an die Projektierung, Abnahme und Kontrolle von Brandmeldeanlagen werden im Kanton Aargau gestellt:

  • Bei der Fernübermittlung muss neben der Brandmeldeanlage, Gasmeldeanlage und Sprinkleranlage neu zwischen folgenden weiteren Kriterien unterschieden werden:
    • Störung BMA
    • Handfeuermelder

Anmerkung: Die Ergänzung der oben genannten Übermittlungskriterien sind bei Modernisierungen, Umbauten sowie Neubauten zwingend. Ausnahme bilden Objekte mit einer Betriebslöschgruppe und/oder Betriebsfeuerwehr.

  • Neuanlagen sind vollständig anhand der aktuellen Normen und Richtlinien zu planen.
  • Bei Modernisierungen und Generalüberholungen sind der Überwachungsumfang und die akustische Alarmierung gemäss SES-Richtlinie (Stand 01.07.2021) anzupassen. Die Fernübermittlung mit den Kriterien Handfeuermelder und Störung sind zu ergänzen sowie die manuelle Auslösung der Brandfallsteuerungen mittels einem Taster zu gewährleisten (Taster ist auf einem separaten Loop zu installieren). An den Funktionserhalt der Installation werden im Bestand keine Anforderungen gestellt.
  • Bei Umbauten und Sanierungen von Gebäuden und Anlagen, welche die Installation einer neuen Brandmeldezentrale vorsehen, wird die Umsetzung der aktuell gültigen SES-Richtlinie verlangt. Bleiben die Brandmeldezentralen bestehend, sind die Massnahmen wie bei Modernisierungen und Generalüberholungen umzusetzen.

Fazit

Grundsätzlich sind immer die aktuellen Normen und Richtlinien umzusetzen. Die Aargauische Gebäudeversicherung unterscheidet auf Grundlage der SES-Richtlinie Brandmeldeanlagen (Stand 01.07.2021) folgende Fälle:

  • Neuanlagen
  • Modernisierungen und Generalüberholungen
  • Umbauten und Sonderfälle, die allenfalls nach objektspezifischen Entscheiden verlangen

 

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